Was bedeutet HZV?

Der Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V zielt darauf ab, die kontinuierliche und koordinierte Betreuung von Patienten durch Hausärzte zu verbessern. Er beinhaltet eine pauschale Vergütung pro eingeschriebenem Patienten, zusätzliche Zuschläge für spezielle Leistungen und qualitätsorientierte Vergütungskomponenten. Ziel ist es, die Qualität der Versorgung zu erhöhen und die Rolle des Hausarztes als zentralen Ansprechpartner zu stärken.

Ziel und Zweck

Der HZV-Vertrag zielt darauf ab, die Versorgung von Patienten durch eine koordinierte und kontinuierliche Betreuung durch den Hausarzt zu verbessern. Hausärzte fungieren als zentrale Ansprechpartner für ihre Patienten und koordinieren deren medizinische Versorgung.

Wichtige Merkmale

  • Koordination der Versorgung: Hausärzte koordinieren alle medizinischen Behandlungen und überwachen die Therapien, um eine ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung zu gewährleisten.
  • Verbindliche Teilnahme: Patienten, die sich für die HZV entscheiden, verpflichten sich in der Regel, alle medizinischen Leistungen zunächst über ihren Hausarzt in Anspruch zu nehmen und Überweisungen zu Fachärzten über den Hausarzt zu organisieren.
  • Qualitätsanforderungen: Hausärzte müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen, die über die regulären Anforderungen hinausgehen können. Dazu gehören zum Beispiel regelmäßige Fortbildungen und die Implementierung von Qualitätsmanagement-Systemen.
  • Besondere Vergütung: Die an der HZV teilnehmenden Hausärzte erhalten eine besondere Vergütung, die oft über den regulären Honoraren liegt. Diese Vergütung kann über Pauschalen oder gesonderte Vergütungssysteme erfolgen.
  • Zusätzliche Leistungen: Im Rahmen der HZV können zusätzliche Leistungen angeboten werden, wie erweiterte Vorsorgeuntersuchungen, intensivere Betreuung chronisch Kranker oder spezifische Präventionsprogramme.

Vertragspartner

  • Krankenkassen oder Krankenkassenverbände
  • Hausärztliche Vereinigungen oder Arztverbände
  • Einzelne Hausärzte oder Praxisnetze

Vorteile

Für Patienten:

  • Bessere Koordination der medizinischen Versorgung
  • Kontinuierliche Betreuung durch einen festen Ansprechpartner
  • Mögliche Zusatzleistungen und Präventionsangebote

Für Hausärzte:

  • Zusätzliche Vergütung und finanzielle Anreize
  • Unterstützung und Förderung von Qualitätsmaßnahmen
  • Stärkung der Rolle als zentrale Versorger im Gesundheitssystem

Teilnahme

Die Teilnahme an der HZV ist für Patienten freiwillig. Patienten müssen sich aktiv in das Programm einschreiben und erklären sich damit bereit, im Rahmen der HZV versorgt zu werden. Die Einschreibung erfolgt in der Regel über den Hausarzt.

Beispiele für HZV-Verträge

  • AOK-Hausarztverträge
  • Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) mit regionalen Krankenkassen
  • Verträge der Hausärzteverbände mit verschiedenen Krankenkassen

Die spezifischen Inhalte und Bedingungen der HZV-Verträge können je nach Region und Vertragspartner variieren.

Grundsätze der Vergütungsregelungen

Die Vergütungsregelungen in den Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V sind nicht einheitlich und können je nach Vertragspartner und Region variieren. Hier sind einige wichtige Aspekte zu den Vergütungsregelungen im Rahmen der HZV-Verträge:

  • Pauschalen und Zuschläge: Viele HZV-Verträge sehen die Zahlung von Pauschalen pro eingeschriebenem Patienten vor. Diese Pauschalen können nach Altersgruppen oder nach dem Gesundheitszustand der Patienten gestaffelt sein. Zusätzlich können Zuschläge für besondere Leistungen oder für die Behandlung chronisch Kranker vereinbart werden.
  • Leistungsbezogene Vergütung: Neben Pauschalen können auch einzelne Leistungen vergütet werden, die im Rahmen der HZV erbracht werden. Diese Vergütung kann sich an den üblichen Honoraren gemäß EBM orientieren, jedoch oft mit zusätzlichen Anreizen oder höheren Sätzen.
  • Qualitätsorientierte Vergütung: Einige Verträge enthalten Komponenten, die die Qualität der Versorgung belohnen. Hierzu können Qualitätsindikatoren oder Ergebnisse bestimmter Behandlungsmaßnahmen herangezogen werden.
  • Zusatzleistungen: Die Vergütung kann auch Zusatzleistungen umfassen, die über das normale Leistungsspektrum hinausgehen, z.B. erweiterte Vorsorgeuntersuchungen oder spezielle Präventionsprogramme.

Beispielhafte Vergütungsmodelle

  • Altersabhängige Pauschalen: Pauschalen können nach Altersgruppen gestaffelt sein, z.B. höhere Pauschalen für ältere oder multimorbide Patienten.
  • Chronikerzuschläge: Zuschläge für die intensive Betreuung von Patienten mit chronischen Erkrankungen wie Diabetes, COPD oder Herzinsuffizienz.
  • Präventionszuschläge: Vergütung für präventive Maßnahmen und Gesundheitsförderung, z.B. Impfprogramme oder Vorsorgeuntersuchungen.

Regionale Unterschiede

Regionale Kassenärztliche Vereinigungen und Hausärzteverbände verhandeln individuelle Verträge mit den Krankenkassen, die spezifische Regelungen zur Vergütung enthalten. Diese Unterschiede können sich in der Höhe der Pauschalen, den Arten der vergüteten Zusatzleistungen und den Qualitätsanforderungen widerspiegeln.

Beispielhafte HZV-Verträge

  • AOK-Hausarztverträge: Enthalten häufig umfassende Pauschalvergütungen und zusätzliche Qualitätsanreize.
  • Verträge der Techniker Krankenkasse (TK): Beinhaltet oft spezifische Programme für chronisch Kranke und präventive Maßnahmen.
  • Verträge mit regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV): Diese können stark regional unterschiedlich sein, je nach Verhandlungsergebnissen.

Die Vergütungsregelungen in den HZV-Verträgen sind vielfältig und können von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich ausgestaltet sein. Während Pauschalen und leistungsbezogene Vergütungen häufig sind, spielen auch qualitätsorientierte Vergütungen und spezifische Zusatzleistungen eine Rolle. Es gibt keine einheitliche Vergütungsregelung, sondern individuelle Absprachen zwischen den beteiligten Vertragspartnern.

Hinweis: Alle Angaben sind ohne Gewähr und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Zuletzt aktualisiert am 05.08.2024.