BEMA 11/pV
Provisorischer Verschluss einer Kavität

Titel

Provisorischer Verschluss einer Kavität

Beschreibung

Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität als alleinige Leistung, auch unvollendete Füllung

Abrechnungsbestimmungen

1. Unvollendete Füllungen sind nach Nr. 11 im folgenden Quartal unter Verwendung des Erfassungsscheines abzurechnen.
2. Im laufenden Quartal können unvollendete Füllungen nur dann abgerechnet werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie nicht mehr vollendet werden.
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Quelle und Disclaimer
BEMA PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 30.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung mit gemittelten Vergütungswerten der deutschen Krankenkassen von 2024.