Die Ankerbänder gehören nicht zum Leistungsinhalt der Nr. 130, sie sind nach Nr. 126b zweimal abrechnungsfähig. Material- und Laboratoriums- kosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung können gesondert abgerechnet werden.
Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.