Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen,
Quadhelix, Lingualbogen, Lipbumper, Headgear über je zwei Ankerbänder) einschließlich
Material- und Laborkosten
Abrechnungsbestimmungen
Die Ankerbänder gehören nicht zum Leistungsinhalt der Nr. 130, sie sind nach Nr. 126b zweimal abrechnungsfähig. Material- und Laboratoriums- kosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung können gesondert abgerechnet werden.
Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.
BEMA PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 30.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung mit gemittelten Vergütungswerten der deutschen Krankenkassen von 2024.