BEMA § 16 (BMV-Z)
Verordnung von Krankenhausbehandlung

  1. Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen, wenn sich die Begründung nicht aus dem Befund oder den Symptomen ergibt. Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.
Quelle und Disclaimer
BEMA PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 30.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung mit gemittelten Vergütungswerten der deutschen Krankenkassen von 2024.