BEMA 98d
Intraorale Stützstiftregistrierung

23° | 25,75
Punkte: 23
Berechnung: 23 x 1.1197 = 25,75

Titel

Intraorale Stützstiftregistrierung

Beschreibung

Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage

Abrechnungsbestimmungen

1. Eine Leistung nach der Nr. 98d ist nur neben der Leistung nach Nr. 97 (Totalprothese, CoverDentureProthese) abrechnungsfähig, auch auf implantatgestützten Totalprothesen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von Unterkiefer zu Oberkiefer mit einfacheren Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.
2. Material- und Laboratoriumskosten sind gesondert abrechnungsfähig.
3. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist die Nr. 98d abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 98d i zu kennzeichnen.
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Quelle und Disclaimer
BEMA PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 30.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung mit gemittelten Vergütungswerten der deutschen Krankenkassen von 2024.