BEMA 98e
Verwendung einer Metallbasis in Ausnahmefällen

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Berechnung: 16 x 1.1197 = 17,92

Titel

Verwendung einer Metallbasis in Ausnahmefällen

Beschreibung

Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97 a oder b zusätzlich

Abrechnungsbestimmungen

1. Eine Leistung nach der Nr. 98e ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) abrechnungsfähig. Sie ist nicht abrechnungsfähig für Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen (z. B. aus SilberZinn).
2. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der ZahnersatzRichtlinie Nr. 36 ist die Nr. 98e in den unter Nr. 1 genannten Fällen abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 98e i zu kennzeichnen.
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Quelle und Disclaimer
BEMA PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 30.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung mit gemittelten Vergütungswerten der deutschen Krankenkassen von 2024.