BEMA IP4
Lokale Fluoridierung

Titel

Lokale Fluoridierung

Beschreibung

Lokale Fluoridierung der Zähne

Abrechnungsbestimmungen

Die Nr. IP4 umfasst folgende Leistungen:
Die lokale Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung mit Lack, Gel o. ä. einschließlich der Beseitigung von weichen Zahnbelägen und der Trockenlegung der Zähne.
1. Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abzurechnen.
2. Eine Leistung nach Nr. IP4 kann bei vorzeitigem Durchbruch der 6Jahrmolaren auch bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden.
3. Eine Leistung nach Nr. IP4 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden.
4. Bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko kann ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Nr. IP4 je Kalenderhalbjahr zweimal abgerechnet werden.
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Quelle und Disclaimer
BEMA PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 30.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung mit gemittelten Vergütungswerten der deutschen Krankenkassen von 2024.