Eine Leistung nach Nr. IP5 umfasst die Versiegelung der Fissuren und der Grübchen einschließlich der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne.
1. Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abrechnungsfähig.
2. Eine Leistung nach Nr. IP5 kann auch bei Durchbruch der 6Jahresmolaren bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden.
3. Das Versiegelungsmaterial ist mit der Bewertung abgegolten.