Die Gebührenordnungspositionen bis sind nur berechnungsfähig bei Erbringung in der Arztpraxis des Vertragsarztes, der die Untersuchung veranlasst hat. Diese Erbringung ist anzunehmen, wenn das Untersuchungsergebnis innerhalb einer Stunde nach Materialentnahme vorliegt. Die Gebührenordnungspositionen bis sind bei Erbringung in Laborgemeinschaften nicht berechnungsfähig.