GOÄ 1403
Tonschwellenaudiometrie: Beidseitige Hörschwellenbestimmung mit Frequenzvariation und Vertäubung.

158°
Punkte: 158
1x: 9,21
Berechnung: 158 x 1 x 0.0582873 = 9,21
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 21,18
Berechnung: 158 x 2,3 x 0.0582873 = 21,18
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 32,23
Berechnung: 158 x 3,5 x 0.0582873 = 32,23
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Tonschwellenaudiometrie: Beidseitige Hörschwellenbestimmung mit Frequenzvariation und Vertäubung.

Beschreibung

Tonschwellenaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig, (Bestimmung der Hörschwelle mit 8 bis 12 Prüffrequenzen oder mittels kontinuierlicher Frequenzänderung im Hauptfrequenzbereich des menschlichen Gehörs, in Luft- und in Knochenleitung, auch mit Vertäubung) - auch mit Bestimmung der Intensitätsbreite und gegebenenfalls einschließlich überschwelliger audiometrischer Untersuchung -
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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.