GOÄ 303
Punktion von Drüsen, Schleimbeuteln, Abszessen und oberflächlichen Körperteilen

80°
Punkte: 80
1x: 4,66
Berechnung: 80 x 1 x 0.0582873 = 4,66
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 10,72
Berechnung: 80 x 2,3 x 0.0582873 = 10,72
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 16,32
Berechnung: 80 x 3,5 x 0.0582873 = 16,32
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Punktion von Drüsen, Schleimbeuteln, Abszessen und oberflächlichen Körperteilen

Beschreibung

Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile
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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.