GOÄ 373
Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk

250°
Punkte: 250
1x: 14,57
Berechnung: 250 x 1 x 0.0582873 = 14,57
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 33,52
Berechnung: 250 x 2,3 x 0.0582873 = 33,52
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 51,00
Berechnung: 250 x 3,5 x 0.0582873 = 51,00
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Nichtgebietsbez. Leistungen
Kategorie-ID: C

Titel

Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk

Beschreibung

Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach Nummer 351 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig
Die Leistung nach Nummer 355 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626 und/oder 627 nicht berechnungsfähig. Wird die Leistung nach Nummer 355 im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 355 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig
Die Leistung nach Nummer 356 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626 und/oder 627 nicht berechnungsfähig
Wird die Leistung nach Nummer 356 im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 356 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig
Wird die Leistung nach Nummer 357 im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 351 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 357 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig
Die Leistung nach Nummer 360 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626 und/oder 627 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 361 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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