GOÄ 403
Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung

150°
Punkte: 150
1x: 8,74
Berechnung: 150 x 1 x 0.0582873 = 8,74
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 20,11
Berechnung: 150 x 2,3 x 0.0582873 = 20,11
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 30,60
Berechnung: 150 x 3,5 x 0.0582873 = 30,60
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Nichtgebietsbez. Leistungen
Kategorie-ID: C

Titel

Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung

Beschreibung

Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung

Abrechnungsbestimmungen

Der Zuschlag nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den Nummern 403 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig. Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben. Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden. Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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