GOÄ 444
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen

1300°
Punkte: 1300
1x: 75,77
Berechnung: 1300 x 1 x 0.0582873 = 75,77
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 174,28
Berechnung: 1300 x 2,3 x 0.0582873 = 174,28
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 265,21
Berechnung: 1300 x 3,5 x 0.0582873 = 265,21
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Nichtgebietsbez. Leistungen
Kategorie-ID: C

Titel

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen

Beschreibung

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind

Abrechnungsbestimmungen

Der Zuschlag nach Nummer 444 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach Nummer 444 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 443 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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