GOÄ 45
Visite im Krankenhaus

70°
Punkte: 70
1x: 4,08
Berechnung: 70 x 1 x 0.0582873 = 4,08
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 9,38
Berechnung: 70 x 2,3 x 0.0582873 = 9,38
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 14,28
Berechnung: 70 x 3,5 x 0.0582873 = 14,28
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Grundleistungen
Kategorie-ID: B

Titel

Visite im Krankenhaus

Beschreibung

Visite im Krankenhaus

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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