GOÄ 4708
Untersuchung spezieller Pilze – Angabe der beprobten Arten erforderlich

120°
Punkte: 120
1x: 6,99
Berechnung: 120 x 1 x 0.0582873 = 6,99
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
1,15x: 8,04
Berechnung: 120 x 1,15 x 0.0582873 = 8,04
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
1,8x: 12,59
Berechnung: 120 x 1,8 x 0.0582873 = 12,59
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Untersuchung spezieller Pilze – Angabe der beprobten Arten erforderlich

Beschreibung

Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Pilze sind in der Rechnung anzugeben.
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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.