
Alle wichtigen Schritte rund um den Mutterschutz im Überblick
Ärztliche Bescheinigung über Schwangerschaft und voraussichtlichen Entbindungstermin einfordern (§ 15 MuSchG). Kosten trägt der Arbeitgeber.
Schwangerschaft unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Dies gilt auch für Stillende. (§ 27 MuSchG)
Nicht mehr als 8,5h/Tag (bei Minderjährigen 8h/Tag), keine Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (nur unter bestimmten Voraussetzungen), Arbeiten zwischen 20 und 22 Uhr nur mit ärztlichem Zeugnis. Ruhezeit von mindestens 11 Stunden muss gewährleistet werden. (§§ 4–6 MuSchG)
Unverzüglich nach Bekanntgabe eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchführen (§§ 9–10 MuSchG). Dies umfasst Risiken für Mutter und Kind. Dokumentation ist erforderlich (§ 14 MuSchG).
Notwendige Anpassungen wie Sitzgelegenheiten, ergonomische Verbesserungen oder Vermeidung von Gefahren (z. B. Heben >5 kg, Lärm, Chemikalien) vornehmen. Rangfolge: Umgestaltung > Arbeitsplatzwechsel > Beschäftigungsverbot. (§§ 11–13 MuSchG)
Bei ärztlichem Beschäftigungsverbot oder wenn eine Tätigkeit trotz besonderer Gefährdungen nur mit ärztlicher Bestätigung zulässig ist, ärztliches Zeugnis einholen. (§ 16 MuSchG)
Stellvertretung für die Mutterschutzzeit planen und einarbeiten.
Aufgaben und Projekte für die Übergabe dokumentieren.
Noch nicht genommenen Urlaub vor Mutterschutz planen.
Durchschnittslohn der letzten 3 Monate für Mutterschutzlohn-Berechnung ermitteln.
Genaue Start- und Endtermine des Mutterschutzes basierend auf Entbindungstermin berechnen.
Rückgabe von Firmenhandy, Laptop und anderen Arbeitsgeräten organisieren.
Mitarbeiterin über alle Rechte und Leistungen während des Mutterschutzes informieren.
Freiwillige Kontaktmöglichkeiten für wichtige Informationen besprechen.
Kündigungsschutz während Schwangerschaft und bis 4 Monate nach Entbindung (§ 17 MuSchG). Recht auf Rückkehr zu vergleichbaren Bedingungen (§ 25 MuSchG).
Meldung über Beginn der Schutzfrist zur Berechnung von Zuschuss und U2-Erstattung an die Krankenkasse übermitteln.
Differenz zum Nettogehalt zahlen (§ 20 MuSchG), basierend auf den letzten 3 Monaten. Erstattung des Arbeitgeberzuschusses über Umlageverfahren U2 durch Krankenkasse (typischerweise im Rahmen der Entgeltabrechnung).
Tatsächliches Geburtsdatum dokumentieren und Mutterschutzende entsprechend anpassen.
Rechtzeitig Gespräche über mögliche Elternzeit und deren Gestaltung führen und ggf. Antrag auf Elternzeit entgegennehmen.
Wichtige Schulungen und Entwicklungen für spätere Nachschulung festhalten.
Rückkehr besprechen und ggf. noch offene Elternzeit-Wünsche klären.
Arbeitsplatz für die Rückkehr vorbereiten und aktualisieren. Einarbeitung und Wiedereingliederung in das Team organisieren.
Teilzeit, Homeoffice oder andere familienfreundliche Arbeitsformen besprechen, falls umsetzbar.
Stillpausen und geeignete Räumlichkeiten für stillende Mütter bereitstellen (mind. 2x30 Min. oder 1x60 Min.). Diese Pausen erfolgen mit Entgeltfortzahlung. (§ 7 MuSchG)
Bewertungszeitraum und -kriterien an die Abwesenheit anpassen.
Anmeldung mit Abgabegrund 13 innerhalb von zwei Wochen nach Wiederaufnahme an die Krankenkasse übermitteln. Dies gilt für Unterbrechungen wie den Mutterschutz, bei denen zuvor eine Unterbrechungsmeldung (z. B. Meldegrund 51) erfolgt ist. Die Meldung stellt die korrekte Beitragsabrechnung sicher und ist Teil des DEÜV-Verfahrens. Bei direkt anschließender Elternzeit gilt eine separate Elternzeitmeldungen (z. B. Abgabegrund 17 für den Beginn) und die Wiederaufnahmemeldung erfolgt erst nach Ende der Elternzeit. (DEÜV Anlage 2)
Hinweise
Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte kontaktieren Sie bei rechtlichen Fragen den Anwalt Ihres Vertrauens.