Müssen Umziehzeiten vergütet werden?

Umziehzeiten werden als Arbeitszeit angesehen, wenn das Tragen einer speziellen Arbeitskleidung vorgeschrieben ist und diese nicht außerhalb der Arbeitsstätte getragen werden darf. Dies basiert auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die besagen, dass notwendige Umkleidezeiten und die damit verbundenen Wegezeiten zur Umkleide als vergütungspflichtige Arbeitszeit gelten.

Umziehzeiten durch exakte Zeiterfassung oder Pauschale vergüten?

Die Vergütung von Umziehzeiten kann duch eine exakte Zeiterfassung oder eine Pauschale erfolgen. Beide Methoden haben ihre Vor- und Nachteile:

  1. Exakte Zeiterfassung: Es wird die tatsächlich verbrachte Zeit für das Umziehen erfasst und vergütet. Hierzu stempeln die Mitarbeitenden bei Arbeitsbeginn vor dem Umziehen ein und nach Arbeitsende nach dem Umziehen aus. Damit wird die individuelle Zeit erfasst, die für das Umziehen benötigt wird. Dies bietet den Vorteil, dass die individuelle Leistungsfähigkeite der Mitarbeitenden berücksichtigt werden. Allerdings kann es zu Unstimmigkeiten im Team führen, wenn einzelne Mitarbeitende mehr Zeit benötigen als andere.
  2. Pauschale: Alle Mitarbeitenden bekommen die gleiche Zeit gutgeschrieben, die auf durchschnittlichen Zeiten basieren. Für die Zeiterfassung wird vor dem Arbeitsbeginn erst nach dem Umziehen und nach dem Arbeitstag vor dem Umziehen gestempelt. Diese Methode bietet den Vorteil, dass alle Mitarbeitenden die gleiche Zeit gutgeschrieben bekommen, unabhängig von der tatsächlich benötigten Zeit, was Unstimmigkeiten im Team vermeiden kann.

Wie viel Zeit für das Umziehen ist als Pauschale angemessen?

Für viele Einrichtungen wird eine durchschnittliche Umziehzeit von in Summe 10 bis 15 Minuten für einen Arbeitstag als angemessen betrachtet, jedoch sollte dies individuell je nach den spezifischen Anforderungen der Arbeitsstelle angepasst werden.

Dabei sollten die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

  1. Art der Kleidung: Schwere Schutzkleidung kann längere Umziehzeiten erfordern als einfache Berufskleidung.
  2. Zugänglichkeit der Umkleideräume: Sind diese weit entfernt von den Arbeitsplätzen, muss auch der Weg als Teil der Umziehzeit berücksichtigt werden.

Die korrekte Vergütung von Umziehzeiten ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern trägt auch zur Zufriedenheit des Personals bei. Indem du klare Richtlinien vorgibst und moderne Technologien nutzt, kannst du sicherstellen, dass alle Arbeitszeiten korrekt erfasst und vergütet werden.

Urteile zu Umziehzeiten

Im folgenden findest du eine Auswahl von Urteilen zu Umziehzeiten:

  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. September 2012 - 5 AZR 678/11: Dieses Urteil hat festgestellt, dass die Zeit, die für das An- und Ausziehen spezieller Schutzkleidung benötigt wird und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten zur Arbeitszeit zählen, wenn das Tragen dieser Kleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist und die Kleidung nicht außerhalb der Arbeitsstätte getragen werden darf. (5 AZR 678/11)
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06. September 2017 - 5 AZR 382/16: Hier wurde erneut bestätigt, dass nicht nur das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung, sondern auch die damit verbundenen Wegezeiten zur und von der Umkleide zur Arbeitszeit gehören, wenn die Arbeitskleidung ausschließlich am Arbeitsplatz getragen werden darf. (5 AZR 382/16)

Die dargelegten Urteile erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie sollen einen Überblick über die Rechtsprechung zu Umziehzeiten geben.

Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte kontaktieren Sie bei rechtlichen Fragen den Anwalt Ihres Vertrauens.