Veröffentlicht am 18. Juli 2024 · Aktualisiert am 03. September 2026 · MonkeyDent GmbH

Ja – und zwar sofort. Spätestens seit dem Grundsatzbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen. Das gilt für jede Arztpraxis mit Angestellten – vom MFA-Team über Azubis bis zu angestellten Ärzten. Die Form ist derzeit noch frei: Papierliste, Excel oder App sind zulässig, solange das System verlässlich ist.
Mit dem sogenannten Stechuhr-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18, spanische Gewerkschaft gegen Deutsche Bank) hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Beschäftigten gemessen wird. Nur so lassen sich Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie überhaupt kontrollieren. Die reine Erfassung von Überstunden genügt nicht. (EuGH C-55/18 im Volltext)
Das Bundesarbeitsgericht hat die EuGH-Vorgabe am 13. September 2022 in deutsches Recht übersetzt (1 ABR 22/21): Arbeitgeber sind schon heute über § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende – und damit die Dauer inklusive Überstunden – der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Wichtig für die Praxis: Die Erfassung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen und darf an die Mitarbeitenden delegiert werden. (BAG-Entscheidung 1 ABR 22/21)
Unabhängig von EuGH und BAG gilt seit 1994: § 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die über die werktägliche 8-Stunden-Grenze (§ 3 Satz 1 ArbZG) hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen – dazu zählen Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Außerdem muss ein Verzeichnis der Beschäftigten geführt werden, die einer Arbeitszeitverlängerung zugestimmt haben. Die Nachweise sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Für Minijobber – in der Praxis etwa MFA auf 603-€-Basis oder Reinigungskräfte – gilt die schärfste Regel: Nach § 17 MiLoG müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages aufgezeichnet und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Das gilt unabhängig von der Lohnhöhe, also auch oberhalb des Mindestlohns (13,90 €/h seit 01.01.2026). Wer Minijobber beschäftigt und nur die Monatsstunden notiert, erfüllt die Pflicht nicht.
Der Referentenentwurf von 2023 (verpflichtende elektronische Erfassung mit Übergangsfristen) wurde nie verabschiedet. Auch der neue Entwurf von Mitte 2026 liegt ohne Kabinettsbeschluss auf Eis – ein Inkrafttreten ist frühestens 2027 realistisch, und das ist unsicher. Für deine Praxis ändert das nichts: Die BAG-Pflicht gilt jetzt. Wer heute auf die elektronische Pflicht wartet und gar nicht erfasst, riskiert Bußgelder. (BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung)
Für alle Angestellten der Praxis:
Ausgenommen sind nur unternehmerisch tätige Personen wie Praxisinhaber und echte Selbstständige.
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Alle Angaben ohne Gewähr und keine Rechtsberatung. Bitte kontaktiere bei rechtlichen Fragen den Anwalt deines Vertrauens.
Ja. Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen – das gilt auch für Arztpraxen.
Noch nicht zwingend, aber es ist die rechtssicherste Lösung. Ein elektronisches Zeiterfassungsgesetz wurde bislang nicht verabschiedet.
Ja, sogar verschärft: Beginn, Ende und Dauer müssen spätestens 7 Tage nach dem Arbeitstag aufgezeichnet und 2 Jahre aufbewahrt werden (§ 17 MiLoG).
Bis zu 30.000 € nach ArbZG und MiLoG. Bei vorsätzlicher Gefährdung oder beharrlicher Wiederholung droht nach § 23 ArbZG sogar eine Straftat.
Mindestens 2 Jahre nach ArbZG und MiLoG. Lohn- und Abrechnungsunterlagen für Steuer und Sozialversicherung deutlich länger.