BEMA 128c
Ausgliederung von Vollbögen

9° | 8,96
Punkte: 9
Berechnung: 9 x 0.99594 = 8,96
Kieferorthopädie

Titel

Ausgliederung von Vollbögen

Beschreibung

Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen

Abrechnungsbestimmungen

Nach Nr. 128c ist auch die Ausgliederung von Apparaturen nach Nr. 130 zweimal abrechnungsfähig. Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.
Quelle und Disclaimer
BEMA PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 29.06.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit gemittelten Vergütungswerten der deutschen Krankenkassen von 2024.
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