BEMA 131a
Ein- und Ausgliederung Gaumennahterweiterungsapparatur

Titel

Ein- und Ausgliederung Gaumennahterweiterungsapparatur

Beschreibung

Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur

Abrechnungsbestimmungen

Neben einer Leistung nach der Nr. 131a ist eine Leistung nach der Nr. 126b bis zu viermal abrechnungsfähig. Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.
Neben den Leistungen nach Nrn. 131 a bis c können Material- und Laboratoriums- kosten gesondert abgerechnet werden.
Verbesserung vorschlagen
Gefällt mir
This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.
Quelle und Disclaimer
BEMA PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 30.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung mit gemittelten Vergütungswerten der deutschen Krankenkassen von 2024.