1. Die Zuschläge nach Nrn. 173 a und 173 b sind abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können.
2. Der Zuschlag nach Nr. 173 a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 153 a, der Zuschlag nach Nr. 173 b ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 153 b abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 173 a und 173 b sind neben dem Zuschlag nach Nr. 165 abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 173 a und 173 b sind neben dem Wegegeld und der Reiseentschädigung abrechnungsfähig.
3. Die Anspruchsberechtigung auf einen Zuschlag nach Nr. 173 a oder Nr. 173 b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren.