BEMA § 21 (BMV-Z)
Vertragszahnarztstempel

  1. (1) Der Vertragszahnarzt hat einen Vertragszahnarztstempel zu verwenden.
  2. (2) Bei der Ausstellung der Formulare kann auf die Verwendung des Vertragszahnarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle bereits aufgedruckt ist. Das Nähere über den Vertragszahnarztstempel ist im Gesamtvertrag zu vereinbaren.
  3. (3) Der Vertragszahnarztstempel ist zur Verhütung missbräuchlicher Benutzung sorgfältig aufzubewahren.
Quelle und Disclaimer
BEMA PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 30.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung mit gemittelten Vergütungswerten der deutschen Krankenkassen von 2024.