EBM 10350
Balneophototherapie

398° | 49,33
Punkte: 398
Berechnung: 398 x 0.123934 = 49,33
Dermatologie

Titel

Balneophototherapie

Beschreibung

Balneophototherapie, einschließlich Kosten

Obligater Leistungsinhalt

  • Balneophototherapie gemäß Nummer 15 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses
  • Dokumentation

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Eingangsuntersuchung
  • Untersuchung im Verlauf

Abrechnungsbestimmungen

einmal am Behandlungstag

Anmerkung

Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 10350 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.Bei allen Verfahren zur Balneophototherapie ist eine Behandlungshäufigkeit von 3 bis 5 Anwendungen pro Woche anzustreben. Die Behandlung mittels Balneophototherapie ist auf höchstens 35 Einzelanwendungen beschränkt (Behandlungszyklus). Ein neuer Behandlungszyklus kann frühestens 6 Monate nach Abschluss eines vorangegangenen Behandlungszyklus erfolgen.Die Gebührenordnungsposition 10350 enthält alle Kosten, einschließlich der Kosten für die Mittel zur Herstellung der lichtsensibilisierenden Lösung für die Bade-PUVA und Sprechstundenbedarf.

Abrechnungsausschlüsse

Kriterium: am Behandlungstag

Leistungen

EBM 30430 - Selektive Phototherapie
EBM 30431 - Zuschlag Photochemotherapie, PUVA

Berichtspflicht

Nein

Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung

Ja
Quelle und Disclaimer
EBM Online-Version ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 23.02.2025 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit gemittelten Vergütungswerten der deutschen Krankenkassen von 2025.
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