Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: Anti-Müller-Hormon.Die Gebührenordnungspositionen bis und sind nebeneinander insgesamt bis zu zweimal berechnungsfähig.Die Gebührenordnungspositionen bis sind im Rahmen eines Stimulations- oder Suppressionstestes bis zu zweimal, im Rahmen eines Tagesprofils bis zu dreimal berechnungsfähig.