GOÄ 108
Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten

230°
Punkte: 230
1x: 13,41
Berechnung: 230 x 1 x 0.0582873 = 13,41
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 30,83
Berechnung: 230 x 2,3 x 0.0582873 = 30,83
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 46,92
Berechnung: 230 x 3,5 x 0.0582873 = 46,92
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten

Beschreibung

Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
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GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.