GOÄ 109
Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten

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Punkte: 220
1x: 12,82
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Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 29,49
Berechnung: 220 x 2,3 x 0.0582873 = 29,49
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 44,88
Berechnung: 220 x 3,5 x 0.0582873 = 44,88
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten

Beschreibung

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GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.