GOÄ 1276
Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern aus Hornhaut und Bindehaut

74°
Punkte: 74
1x: 4,31
Berechnung: 74 x 1 x 0.0582873 = 4,31
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 9,92
Berechnung: 74 x 2,3 x 0.0582873 = 9,92
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 15,10
Berechnung: 74 x 3,5 x 0.0582873 = 15,10
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern aus Hornhaut und Bindehaut

Beschreibung

Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfläche, aus der Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut und/oder der Hornhaut
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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.