GOÄ 1313
Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut, auch beidseitig

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2,3x: 4,02
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Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 6,12
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Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut, auch beidseitig

Beschreibung

Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut, auch beidseitig
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GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.