GOÄ 2010
Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen

379°
Punkte: 379
1x: 22,09
Berechnung: 379 x 1 x 0.0582873 = 22,09
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 50,81
Berechnung: 379 x 2,3 x 0.0582873 = 50,81
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 77,32
Berechnung: 379 x 3,5 x 0.0582873 = 77,32
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen

Beschreibung

Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen
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GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.