GOÄ 370
Einbringung von Kontrastmitteln zur Darstellung von Gängen, Hohlräumen oder Fisteln

200°
Punkte: 200
1x: 11,66
Berechnung: 200 x 1 x 0.0582873 = 11,66
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 26,81
Berechnung: 200 x 2,3 x 0.0582873 = 26,81
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 40,80
Berechnung: 200 x 3,5 x 0.0582873 = 40,80
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Einbringung von Kontrastmitteln zur Darstellung von Gängen, Hohlräumen oder Fisteln

Beschreibung

Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln - gegebenenfalls intraoperativ -
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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.