GOÄ 4
Erhebung der Fremdanamnese

220°
Punkte: 220
1x: 12,82
Berechnung: 220 x 1 x 0.0582873 = 12,82
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 29,49
Berechnung: 220 x 2,3 x 0.0582873 = 29,49
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 44,88
Berechnung: 220 x 3,5 x 0.0582873 = 44,88
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Grundleistungen
Kategorie-ID: B

Titel

Erhebung der Fremdanamnese

Beschreibung

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken -

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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