GOÄ 446
Zuschlag für ambulante Anästhesieleistungen (200-399 Punkte)

300°
Punkte: 300
1x: 17,49
Berechnung: 300 x 1 x 0.0582873 = 17,49
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 40,22
Berechnung: 300 x 2,3 x 0.0582873 = 40,22
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 61,20
Berechnung: 300 x 3,5 x 0.0582873 = 61,20
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Zuschlag für ambulante Anästhesieleistungen (200-399 Punkte)

Beschreibung

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind
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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.