GOÄ 449
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

900°
Punkte: 900
1x: 52,46
Berechnung: 900 x 1 x 0.0582873 = 52,46
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 120,65
Berechnung: 900 x 2,3 x 0.0582873 = 120,65
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 183,60
Berechnung: 900 x 3,5 x 0.0582873 = 183,60
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Nichtgebietsbez. Leistungen
Kategorie-ID: C

Titel

Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

Beschreibung

Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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