GOÄ 449
Betreuung nach ambulanten OPs: Beobachtung über 4 Stunden bis zur Transportfähigkeit

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Punkte: 900
1x: 52,46
Berechnung: 900 x 1 x 0.0582873 = 52,46
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 120,65
Berechnung: 900 x 2,3 x 0.0582873 = 120,65
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 183,60
Berechnung: 900 x 3,5 x 0.0582873 = 183,60
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Betreuung nach ambulanten OPs: Beobachtung über 4 Stunden bis zur Transportfähigkeit

Beschreibung

Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.