GOÄ 5011
ergänzende Ebene(n)

60°
Punkte: 60
1x: 3,50
Berechnung: 60 x 1 x 0.0582873 = 3,50
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
1,8x: 6,30
Berechnung: 60 x 1,8 x 0.0582873 = 6,30
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,5x: 8,74
Berechnung: 60 x 2,5 x 0.0582873 = 8,74
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Bildgebende Verfahren
Kategorie-ID: O

Titel

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Beschreibung

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Abrechnungsbestimmungen

Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt. so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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