GOÄ 5111
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200°
Punkte: 200
1x: 11,66
Berechnung: 200 x 1 x 0.0582873 = 11,66
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
1,8x: 20,98
Berechnung: 200 x 1,8 x 0.0582873 = 20,98
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,5x: 29,14
Berechnung: 200 x 2,5 x 0.0582873 = 29,14
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Bildgebende Verfahren
Kategorie-ID: O

Titel

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Beschreibung

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Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5110 und 5111 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und 5031 nicht berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 und 5110 bedarf einer besonderen Begründung.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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