GOÄ 5308
Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307, insgesamt

800°
Punkte: 800
1x: 46,63
Berechnung: 800 x 1 x 0.0582873 = 46,63
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
1,8x: 83,93
Berechnung: 800 x 1,8 x 0.0582873 = 83,93
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,5x: 116,57
Berechnung: 800 x 2,5 x 0.0582873 = 116,57
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Bildgebende Verfahren
Kategorie-ID: O

Titel

Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307, insgesamt

Beschreibung

Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307, insgesamt

Abrechnungsbestimmungen

Neben den Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 sind die Leistungen nach den Nummern 5309 bis 5312 für die Untersuchung der Beine nicht berechnungsfähig.
Werden die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistung(en) nach den Nummern 5300 bis 5305 erbracht, sind die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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