GOÄ 5335
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung

800°
Punkte: 800
1x: 46,63
Berechnung: 800 x 1 x 0.0582873 = 46,63
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
1,8x: 83,93
Berechnung: 800 x 1,8 x 0.0582873 = 83,93
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,5x: 116,57
Berechnung: 800 x 2,5 x 0.0582873 = 116,57
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Bildgebende Verfahren
Kategorie-ID: O

Titel

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung

Beschreibung

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung

Abrechnungsbestimmungen

Der Zuschlag nach Nummer 5335 kann je Untersuchungstag unabhängig von der Anzahl der Einzeluntersuchungen nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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