GOÄ 536
Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z.B. Rumpf oder Beine)

51°
Punkte: 51
1x: 2,97
Berechnung: 51 x 1 x 0.0582873 = 2,97
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
1,8x: 5,35
Berechnung: 51 x 1,8 x 0.0582873 = 5,35
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 10,40
Berechnung: 51 x 3,5 x 0.0582873 = 10,40
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Physikalische Leistungen
Kategorie-ID: E

Titel

Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z.B. Rumpf oder Beine)

Beschreibung

Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z.B. Rumpf oder Beine)

Abrechnungsbestimmungen

Neben der Leistung nach Nummer 501 sind die Leistungen nach den Nummern 500 und 505 nicht berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 510 ist die Leistung nach Nummer 521 nicht berechnungsfähig.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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