GOÄ 5466
Ganzkörper

2250°
Punkte: 2250
1x: 131,15
Berechnung: 2250 x 1 x 0.0582873 = 131,15
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
1,8x: 236,06
Berechnung: 2250 x 1,8 x 0.0582873 = 236,06
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,5x: 327,87
Berechnung: 2250 x 2,5 x 0.0582873 = 327,87
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Bildgebende Verfahren
Kategorie-ID: O

Titel

Ganzkörper

Beschreibung

Ganzkörper

Abrechnungsbestimmungen

(Stamm und Extremitäten) Für die Untersuchung mehrerer Regionen ist die Leistung nach Nummer 5465 nicht mehr berechnungsfähig.
Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsubstanz(en).
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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