GOÄ 5604
Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane

2700°
Punkte: 2700
1x: 157,38
Berechnung: 2700 x 1 x 0.0582873 = 157,38
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
1,8x: 283,28
Berechnung: 2700 x 1,8 x 0.0582873 = 283,28
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,5x: 393,44
Berechnung: 2700 x 2,5 x 0.0582873 = 393,44
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane

Beschreibung

Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane
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GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.