GOÄ 5735
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730

6000°
Punkte: 6000
1x: 349,72
Berechnung: 6000 x 1 x 0.0582873 = 349,72
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
1,8x: 629,50
Berechnung: 6000 x 1,8 x 0.0582873 = 629,50
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,5x: 874,31
Berechnung: 6000 x 2,5 x 0.0582873 = 874,31
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730

Beschreibung

Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730
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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.