GOÄ 5803
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5802 bei Bestrahlung von mehr als zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion

100°
Punkte: 100
1x: 5,83
Berechnung: 100 x 1 x 0.0582873 = 5,83
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
1,8x: 10,49
Berechnung: 100 x 1,8 x 0.0582873 = 10,49
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,5x: 14,57
Berechnung: 100 x 2,5 x 0.0582873 = 14,57
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Bildgebende Verfahren
Kategorie-ID: O

Titel

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5802 bei Bestrahlung von mehr als zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion

Beschreibung

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5802 bei Bestrahlung von mehr als zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion

Abrechnungsbestimmungen

Der Zuschlag nach Nummer 5803 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5802 und 5803 sind für die Bestrahlung flächenhafter Dermatosen jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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