GOÄ 622
Akrale infraton-oszillographische Untersuchung

182°
Punkte: 182
1x: 10,61
Berechnung: 182 x 1 x 0.0582873 = 10,61
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 24,40
Berechnung: 182 x 2,3 x 0.0582873 = 24,40
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 37,13
Berechnung: 182 x 3,5 x 0.0582873 = 37,13
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Kategorie-ID: F

Titel

Akrale infraton-oszillographische Untersuchung

Beschreibung

Akrale infraton-oszillographische Untersuchung

Abrechnungsbestimmungen

Neben der Leistung nach Nummer 501 sind die Leistungen nach den Nummern 500 und 505 nicht berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 510 ist die Leistung nach Nummer 521 nicht berechnungsfähig.
Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen.
Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden.
Die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 603 ist die Leistung nach Nummer 608 nicht berechnungsfähig.
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. Neben der Leistung nach der Nummer 604 sind die Leistungen nach den Nummern 603 und 608 nicht berechnungsfähig.
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
Neben der Leistung nach Nummer 610 sind die Leistungen nach den Nummern 605 und 608 nicht berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 612 sind die Leistungen nach den Nummern 605, 608, 609 und 610 nicht berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 616 ist die Leistung nach Nummer 615 nicht berechnungsfähig.
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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