GOÄ 696
Entfernung von Polypen/Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge

200°
Punkte: 200
1x: 11,66
Berechnung: 200 x 1 x 0.0582873 = 11,66
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 26,81
Berechnung: 200 x 2,3 x 0.0582873 = 26,81
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 40,80
Berechnung: 200 x 3,5 x 0.0582873 = 40,80
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Entfernung von Polypen/Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge

Beschreibung

Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge - gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion - zusätzlich zu Nummer 690 -
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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.