GOÄ 741
Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung

76°
Punkte: 76
1x: 4,43
Berechnung: 76 x 1 x 0.0582873 = 4,43
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 10,19
Berechnung: 76 x 2,3 x 0.0582873 = 10,19
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 15,50
Berechnung: 76 x 3,5 x 0.0582873 = 15,50
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung

Beschreibung

Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung
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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.