GOÄ 743
Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel, je Sitzung

75°
Punkte: 75
1x: 4,37
Berechnung: 75 x 1 x 0.0582873 = 4,37
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 10,05
Berechnung: 75 x 2,3 x 0.0582873 = 10,05
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 15,30
Berechnung: 75 x 3,5 x 0.0582873 = 15,30
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel, je Sitzung

Beschreibung

Schleifen und Schmirgeln und/oder Fräsen von Bezirken der Haut oder der Nägel, je Sitzung
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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.