GOÄ 747
Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung

44°
Punkte: 44
1x: 2,56
Berechnung: 44 x 1 x 0.0582873 = 2,56
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 5,90
Berechnung: 44 x 2,3 x 0.0582873 = 5,90
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 8,98
Berechnung: 44 x 3,5 x 0.0582873 = 8,98
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung

Beschreibung

Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung
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GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.