Berechnung: 260 x 1 x 0.0582873 = 15,15€ Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 34,86€
Berechnung: 260 x 2,3 x 0.0582873 = 34,86€ Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 53,04€
Berechnung: 260 x 3,5 x 0.0582873 = 53,04€ Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Grundleistungen
Kategorie-ID: B
Titel
Zuschlag für in der Zeit von 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbrachte Leistungen
Beschreibung
Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
Abrechnungsbestimmungen
Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.