GOÄ F
Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen

260°
Punkte: 260
1x: 15,15
Berechnung: 260 x 1 x 0.0582873 = 15,15
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 34,86
Berechnung: 260 x 2,3 x 0.0582873 = 34,86
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 53,04
Berechnung: 260 x 3,5 x 0.0582873 = 53,04
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen

Beschreibung

Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
Verbesserung vorschlagen
Gefällt mir
This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.
Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.