GOÄ G
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

450°
Punkte: 450
1x: 26,23
Berechnung: 450 x 1 x 0.0582873 = 26,23
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 60,33
Berechnung: 450 x 2,3 x 0.0582873 = 60,33
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 91,80
Berechnung: 450 x 3,5 x 0.0582873 = 91,80
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Grundleistungen
Kategorie-ID: B

Titel

Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

Beschreibung

Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

Abrechnungsbestimmungen

Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
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