Berechnung: 450 x 1 x 0.0582873 = 26,23€ Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 60,33€
Berechnung: 450 x 2,3 x 0.0582873 = 60,33€ Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 91,80€
Berechnung: 450 x 3,5 x 0.0582873 = 91,80€ Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Grundleistungen
Kategorie-ID: B
Titel
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Beschreibung
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Abrechnungsbestimmungen
Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.